Rechtsprechung
LG Hamburg, 23.04.2009 - 315 O 358/08 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wirksamkeit einer Klausel in dem Eröffnungsantrag für ein Sparkonto zur Einwilligung in die telefonische Werbung "in Geldangelegenheiten"
- kanzlei.biz
Unerwünschte telefonische Werbung bei Abschluss eines Girokontos
- adresshandel-und-recht.de
Einwilligung in Telefonwerbung nicht zwingend aus Vertrag ableitbar
- kanzlei.biz
Unerwünschte telefonische Werbung bei Abschluss eines Girokontos
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- damm-legal.de (Zusammenfassung)
§§ 3, 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 8 UWG, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB
Anrufe von Banken bei ihren Kunden können als Cold-Calling wettbewerbswidrig sein - mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Einwilligungsklausel rechtfertigt nicht unerbetene Werbeanrufe
- dr-bahr.com (Kurzinformation und -anmerkung)
Telefonwerbung ohne Einverständnis des Kunden unzulässig
- handelsvertreter-blog.de (Kurzinformation)
Telefonwerbung
Besprechungen u.ä.
- dr-bahr.com (Kurzinformation und -anmerkung)
Telefonwerbung ohne Einverständnis des Kunden unzulässig
Papierfundstellen
- MMR 2009, 578 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Hamburg, 04.03.2009 - 5 U 62/08
Telefonwerbung: Wirksamkeit einer vorformulierten Einwilligungserklärung
Auszug aus LG Hamburg, 23.04.2009 - 315 O 358/08
Der 5. Senat des Hanseatischen Oberlandesgerichts hat in einem vergleichbaren Fall unlängst ausgeführt (Az. 5 U 62/08):.Dieser Auffassung folgt - wie das Hans. OLG (s. aus jüngster Zeit die Entscheidung zum Az. 5 U 62/08) - auch die Kammer.
Dahin stehen kann, ob die vorformulierte Einverständniserklärung darüber hinaus wegen unklarer Reichweite - nämlich hinsichtlich des Gegenstands möglicher Anrufe - gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstößt und auch aus diesem Grunde unwirksam ist (s. zur Frage Hans. OLG zum Az. 5 U 62/08).
- BGH, 16.07.2008 - VIII ZR 348/06
Zur datenschutzrechtliche Einwilligung - Payback
Auszug aus LG Hamburg, 23.04.2009 - 315 O 358/08
Der 1. Zivilsenat des BGH ist für die Rechtslage zum alten UWG grundsätzlich von der Möglichkeit einer vorformulierten Einwilligung ausgegangen, hat diese aber der AGB-Kontrolle nach § 9 AGBG (jetzt 307 BGB) unterzogen, da der Verwender für die Einverständniserklärung wie bei vorformulierten Vertragsbedingungen einseitig seine rechtsgeschäftliche Gestaltungsfreiheit für sich in Anspruch nehme und der Kunde nur darauf, ob er die Erklärung abgeben wolle, nicht aber auf ihren Inhalt Einfluss habe (s. BGH GRUR 2000, 818 - Telefonwerbung VI ; s. auch BGH GRUR 2008, 1010 - Payback , Tz. 27 ff. für vorformulierte Einwilligungen in unverlangt versandte e-Mails und SMS gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG). - BGH, 27.01.2000 - I ZR 241/97
Telefonwerbung VI - Telefon-Werbung
Auszug aus LG Hamburg, 23.04.2009 - 315 O 358/08
Der 1. Zivilsenat des BGH ist für die Rechtslage zum alten UWG grundsätzlich von der Möglichkeit einer vorformulierten Einwilligung ausgegangen, hat diese aber der AGB-Kontrolle nach § 9 AGBG (jetzt 307 BGB) unterzogen, da der Verwender für die Einverständniserklärung wie bei vorformulierten Vertragsbedingungen einseitig seine rechtsgeschäftliche Gestaltungsfreiheit für sich in Anspruch nehme und der Kunde nur darauf, ob er die Erklärung abgeben wolle, nicht aber auf ihren Inhalt Einfluss habe (s. BGH GRUR 2000, 818 - Telefonwerbung VI ; s. auch BGH GRUR 2008, 1010 - Payback , Tz. 27 ff. für vorformulierte Einwilligungen in unverlangt versandte e-Mails und SMS gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG).